Energetische Sanierungen: Zuschüsse (BAFA) und Kreditvarianten (KfW) - Rauchwarnmelder - Energieausweise nach Verbrauch und Bedarf +++
Banner - Thomas Reichardt
Bild/Logo

Thomas Reichardt

Schornsteinfegermeister
Gebäudeenergieberater im Handwerk
-zertifiziert durch den TÜV Rheinland-


Ihr Partner für Umwelt, Energie & Sicherheit

Sie befinden sich hier: >> >>

Information zum Feuerstättenbescheid


Information zum Feuerstättenbescheid
 
Auf Drängen der EU - Kommission hat die Bundesregierung das deutsche Schornsteinfegerrecht geändert.
Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens wird das bisher geltende Schornsteinfegergesetz (SchfG ) umfassend geändert und tritt nach einer Übergangszeit am 31.12..2012 außer Kraft. Gleichzeitig wird im Übergangszeitraum schrittweise das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG ) in Kraft treten. 
Die neue Rechtslage bedeutet für Haus- und Wohnungseigentümer mehr Haftung. Sie werden deutlich stärker in die Verantwortung genommen.
Im Übergangszeitraum ( 01.01.2009 bis 31.12.2012 )
werden Schornsteinfegerarbeiten nur durch den jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister ausgeführt.
Einzige Ausnahme: Auch ein Schornsteinfegerbetrieb aus dem nicht deutschen EU-Ausland darf vorübergehend und gelegentlich mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt werden, sofern es sich um einen Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks handelt , der die handwerksrechtlich erforderliche Qualifikation besitzt und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert ist. Bei dieser sog. "Fremdausführung" sind Sie als Eigentümer in der Verantwortung, dass die Arbeiten ordnungsgemäß - also durch einen zugelassenen Betrieb - ausgeführt werden und frist- und formgemäß nachgewiesen werden. Ihnen obliegt die Pflicht, den Nachweis der Arbeitsausführung im Wege des Formblattnachweises gegenüber Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister termingerecht zu führen.  Die Fremdbeauftragung eines nicht deutschen EU- Betriebes setzt zudem die Erteilung eines Feuerstättenbescheides durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister voraus.  
Ab 2013
heißt der Bezirksschornsteinfegermeister dann
" bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ".
Dieser kommt alle 3,5 Jahre und führt eine umfassende Feuerstättenschau durch.
Sie erhalten beiliegend einen Feuerstättenbescheid, der festlegt, in welchen Abständen welche Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit regelmäßig an Ihren Feuerungs- und Lüftungsanlagen durchgeführt werden. 
Sie haben die Wahl:
Ø      Sie können die Arbeiten wie bisher durch Ihren Bezirksschornsteinfeger ausführen lassen.
Ø      Sie sind von allen bürokratischen Verpflichtungen entbunden.
Alternativ:
Sie beauftragen einen nach § 3 SchfHwG registrierten Fachbetrieb des Schornsteinfegerhandwerks mit der Ausführung der Arbeiten und übernehmen selbst die Haftung. In diesem Fall müssen Sie den Nachweis der fristgemäßen Ausführung über das vorgeschriebene Formblatt binnen der gesetzlich normierten und sich aus den Ausführungsintervallen ergebenen Fristen führen. Fristversäumnisse führen zu kostenpflichtigen Zweitbescheiden durch das zuständige Ordnungsamt.
In jedem Fall bleibt Ihr Bezirksschornsteinfeger ausschließlich zuständig für Bauabnahmen, der wiederkehrenden Feuerstättenschau und den notwendigen Verwaltungsaufgaben.



 
 
 
Energiecheck